Gebührensatzung
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren der Musikschule Barnekow
§ 1
Geltungsbereich Ist die Musikschule Barnekow in Nienburg.
Für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen werden Gebühren (Schulgeld und Instrumentengeld) nach der gültigen Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Maßstab und Gebührenhöhe
Die Tatbestände, welche die Gebühren begründen, sowie die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem aufgeführten Gebührentarif/Tabelle, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3
Gebührenpflichtige und Haftungsschuldner
(1) Gebührenpflichtiger ist der, der die gebotene Leistung der Musikschule in Anspruch nimmt.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Für die Erfüllung der Gebührenpflicht minderjähriger Schüler haften deren gesetzliche Vertreter als Gesamtschuldner.
§ 4
Möglichkeiten bei Nichtzahlung der Unterrichtsgebühren
(1) Die Musikschule Barnekow ist berechtigt, das Ausbildungsverhältnis fristlos zu beenden, wenn der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigter seiner Gebührenpflicht wiederholt nicht nachgekommen ist.
(2) Die Wiederaufnahme des Ausbildungsverhältnisses ist sodann erst nach dem erfolgten vollständigen Ausgleich der überfälligen Forderungen dieser
Satzung möglich, soweit freie Unterrichtsplätze zur Verfügung stehen.
§ 5
Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht in dem Monat, in dem der Unterricht aufgenommen wird
bzw. in welchem dem Schüler eines der im Gebührentarif genannten
Instrumente überlassen wird. Die Gebühren sind Jahresgebühren und werden durch
Bescheid festgesetzt. Falls die Gebührenpflicht nicht zum Beginn des Schuljahres entsteht, ist die Jahresgebühr anteilig für die restlichen Monate des Schuljahres bis jeweils zum 31. Juli zu zahlen.
(2) Mit der schriftlich übermittelten Bestätigung des Unterrichtsbeginns gilt der Unterricht als aufgenommen. Sie begründet den Abschluss des Unterrichtsverhältnisses.
Erfolgt eine Kündigung des Unterrichtsverhältnisses nach der Übermittlung dieser
Bestätigung, so sind anteilig Unterrichtsgebühren zu zahlen. Die Höhe der zu zahlenden Gebühren beträgt mindestens 1⁄12 des Jahresbetrages.
(3) Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages wird die Gebührensatzung anerkannt.
(4) Die Unterrichtsgebühren sowie das Instrumentengeld werden zu je 1⁄12 ihres
Jahresbetrages zu den Zahlungsterminen am 1. jeden Monats fällig.
(5) Der Gebührenschuldner erklärt sein Einverständnis zur Teilnahme am SEPA -
Lastschriftverfahren. Der Zahlungspflichtige ist verpflichtet, ausreichend Deckung auf dem Konto vorzuhalten sowie alle Kosten zu ersetzen, die durch eine nicht eingelöste SEPA - Lastschrift verursacht werden.
(6) Die Gebührenpflicht endet (nach fristgerechter Kündigung) zum Ende des Schuljahres (jeweils am 31. Juli) beziehungsweise zum Ende des Schulhalbjahres (jeweils am 31. Januar).
§ 6
Pflichten der Schüler
(1) Die Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts verpflichtet. Verhinderungen sind der Musikschule unverzüglich mitzuteilen.
(2) Besucht ein Schüler ohne berechtigten Grund den Unterricht über einen längeren
Zeitraum nicht, ist die Musikschule berechtigt, das Unterrichtsverhältnis fristlos zu beenden.
§ 7
Vollstreckung
Die aufgrund dieser Satzung festgesetzten Gebühren unterliegen der Beitreibung im
Zwangsverfahren nach den für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen.
§ 8
Gleichstellungsklausel
Die Personen– und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen und
weiblichen Form.
Ausfertigungsvermerk:
Diese Ausfertigung der vorstehenden Satzung wird zum Zwecke beiderseitigem Interesse erteilt (Schüler/Erziehungsberechtigte sowie Musikschule Barnekow).
Diese Satzung tritt am 1.Januar 2017 in Kraft.
Nienburg 20.11.2016